Das riskante Geschäft des Bloggens » Über die Kunst, ein korrektes Impressum zu erstellen

Das Gestalten & Füttern eines Blogs ist ein riskantes Geschäft. Und das nicht allein nur der abstrakten Gefahr wegen, sich durch abseitige Artikel oder peinliche Rechtschreibfehler zum Gespött der virtuellen Community zu machen. Riskant kann es sein, wenn man unvorsichtigerweise einen Standpunkt bezieht, der zwar am heimischen Küchentisch noch Beifall finden mag, der aber als These innerhalb eines Blogartikels schlimmstenfalls juristische Konsequenzen nach sich ziehen kann.1 Riskant ist es aber bereits auch, wenn man die rechtlichen Vorgaben, die das Aussehen des Impressums regeln, nicht beachtet. Und: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Justitia_01a.jpgAbmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheber- oder Persönlichkeitsrecht2 gehören ja leider zur Hintergrundmusik der Blogosphäre.3 Angelockt vom dezenten Schlachtengetöse um meine eigene kleine Abmahnaffäre, haben auch verschiedene Rechtsanwälte den Weg auf meinen Blog gefunden. Immerhin gelang es einigen von Ihnen, meinen fortschreitenden Vertrauensverlust in ihre Profession zu stoppen. Denn auch, wenn es zweifelsohne einige Vertreter der Anwaltszunft gibt, für die Vokabeln wie Fairness oder Augenmaß leider eher Fremdworte zu sein scheinen, handelt es sich bei der großen Mehrzahl der Anwälte um Mitmenschen, die so vernunftbegabt wie rechtschaffen sind. 

Kein Persilschein für alle Schafe der Anwaltsherde  

Bei den wenigen, wenn nicht schwarz, so doch zumindest dunkel gefleckten Schafen in der Anwaltsherde, ist das wünschenswerte Augenmaß leider kaum vorhanden; nicht anders läßt sich die Dreistigkeit erklären, wenn gewissenhafte Betreiber von kleinen Wald-und-Wiesen-Blogs mit Abmahnungen konfrontiert werden, die vielleicht für Zeitungsverlage angemessen wären, aber nicht für nicht-kommerzielle Angebote mit mittlerer Reichweite. Der Griff zum Telefon oder die kurze Mail mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Rechteverletzung würde a) häufig für eine schnellere Abhilfe sorgen und b) allen Parteien Frust und Papierkram sowie erhebliche Kosten ersparen. Kosten freilich,4 und hier liegt das Problem, die sich auf dem Konto des Abmahnanwalts zu erfreulichen Summen aufaddieren.5

Doch zum Glück bestätigen auch hier die bedauerlichen Ausnahmen die Regel.6 Unter anderem von den Anwälten Maas, Trautmann oder Weinknecht habe ich einen ausgesprochen positiven Eindruck gewonnen.

Das Telemediengesetz ist das Maß der Dinge

Unter anderem wies mich ein Anwalt freundlicherweise darauf hin, daß sich seit 1. März 2007 die rechtlichen Rahmenbedingungen auch für Blogs geändert haben. Bis dahin hatten sich föderale Kompetenzüberlagerungen auch dahingehend ausgewirkt, daß sog. "Teledienste" von "Mediendiensten" unterschieden wurden. Für die Mehrzahl der Blogs galt das weniger strenge "Teledienstegesetz (TDG)". Nun mag man sich fragen, was einen das als Otto-Normal-Blogger kümmert. Schließlich teilt man sich und seine Gedanken der Welt mit, was interessieren einen da die Gesetze?

Allerdings ist das mal wieder zu kurz und zu naiv gedacht: denn wer bislang glaubte, ohne den Ballast eines Impressums in die Welt hinaus bloggen zu dürfen, der sollte spätestens jetzt umdenken. Alle Blogs, die nicht ganz streng auf einen privaten Nutzerkreis zugeschnitten sind,7 unterliegen seit 1.3. dem Telemediengesetz (TMG).

Nach der Reform gelten auch die Internetseiten, die bisher nur unter das eher lockere "Teledienstegesetz" fielen, als Telemedien – und müssen deswegen deutlich mehr Vorschriften erfüllen. Diese Änderung betrifft vor allem die Vertreter des "Graswurzeljournalismus", also Blogger, Podcaster und Videocaster. Die Kinder des Web2.0 sind damit, zumindest rechtlich gesehen, erwachsen geworden. (Quelle: telepolis, 15.11.2006)

Relevant wirkt sich das v.a. für die Impressumspflicht und -gestaltung aus: heute findet man überall noch8 die Impressumsangaben, die sich auf §6 Teledienstegesetz bzw. § 10 Absatz 3 MDStV (Mediendienste Staatsvertrag) beziehen. Wenig bekannt ist aber, daß ein fehlerhaftes oder erst recht ein fehlendes Impressum ein Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro zur Folge haben kann.

Ab sofort ist der § 5 Telemediengesetz (TMG) das Maß der Dinge. Interessante und hilfreiche Informationen dazu gibt es hier. Leider ist es trotz der Reform nicht gelungen, wirklich für Klarheit zu sorgen. Wie Stephan Ott feststellt:

Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen… [Quelle: telepolis, Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!, 26.2.2007]

Obwohl es im Detail kleine Abstufungen gibt, ist es dringend zu empfehlen, mit Informationen zum Betreiber der Website nicht zu geizen. Grundsätzlich ist es so, daß [mit der Ausnahme von Blogs rein privater Natur!] eine Impressumspflicht gilt und, das sollte man auch berücksichtigen: das Impressum muß von jeder Position der Website innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein! Die Angaben zum Urheber und Verantwortlichen für das Weblogangebot sollte man also nicht, wie immer wieder anzutreffen, im hintersten Winkel verstecken.9

Aller guten Dinge sind drei?  

Grundsätzlich lassen sich drei Abstufungen unterscheiden: (1) Die strengsten Vorgaben gelten für alle Blogs, die eine geschäftliche Ausrichtung haben oder sich etwa durch Werbeeinnahmen (auch Google Adsense!) finanzieren. Hier sind natürlich die vollständigen Personen- und Kontaktdaten obligatorisch, dazu ggf. noch so nette Details wie Umsatzsteueridentifikationsnummern und ähnliches. Mehr Informationen zu den Feinheiten hier!

(2) Für Blogs mit Inhalten, die im weiteren Sinne als "journalistisch-redaktionell" verstanden werden könnten, gilt § 5 TMG bzw. als dessen Erweiterung § 55 II RStV (RundfunkStaatsVertrag): in diese Gruppe fallen alle Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden" können. Insofern gilt dies wohl für die meisten Blogs, da sie durchaus an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken. Unbedingt enthalten sein müssen hier neben Name und Anschrift auch Kontaktdaten zur schnellen, unmittelbaren elektronischen Kommunikation. Dazu ein Hinweis auf die für die Angebote verantwortliche Person.

(3) Für all diejenigen, die sich weder über Werbung finanzieren, noch öffentlich diskutierte Themen oder Fragestellungen aufgreifen, thematisieren oder zitieren, gilt eine eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 I RStV: hier genügen Name und Anschrift.

Wer diese Vorgaben beachtet, sollte auf der sicheren Seite sein. Im Zweifel ist es also dringend geraten eher mehr, als zu wenig Angaben zu machen. Und von der Verpflichtung zum Impressum sind, wie erwähnt, nur Blogs mit auschließlich privater oder familärer Ausrichtung10 ausgenommen.

Also, Aufforderung an alle: raus mit dem Hinweis auf  § 10 Absatz 3 MDStV, rein mit dem Verweis auf § 5 TMG. Und nicht vergessen: die Suche nach dem Impressum darf nicht zum Suchspiel werden!

 

Linktipps:

Impressumsgestaltung seit 1.3.2007

Kurze, informative Informationen zur Abmahnproblematik:

 

Weiterführende Literaturtipps:

Internet- und Medienrecht

Weblogs und Web 2.0

 

 

Update [24.6.2007]: Inzwischen hat sich auch Simon Möller von Telemedicus sich nochmals der Impressumsproblematik angenommen; seine detaillierte Darstellung findet sich hier.

 

[Hinweis: Insofern in diesem oder anderen Artikeln der "Wissenswerkstatt" rechtliche Themen berührt sind, so handelt es sich dabei in keinem Fall um Rechtsauskünfte. Alle Aussagen wurden von mir selbst recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Rechtsverbindliche Auskünfte dürfen (lt. Rechtsberatungsgesetz) ausschließlich Rechtsanwälte oder andere gesetzlich ausdrücklich befugte Personen und Institutionen erteilen.]

 


 

 


  1. Über diejenigen, die gar dazu tendieren, den eigenen Blog mit fremden Texten oder geklaut-geliehenen Bildern zu schmücken, braucht man erst gar nicht zu reden. []
  2. Im Falle des Urheberrechts steht eine Änderung für Bagatellfälle bzw. die "1. Abmahnung" an; mehr Infos hier. []
  3. Ein flammendes Plädoyer für die Blogpressefreiheit und gegen ihre Gefährdung durch die Abmahnhysterie hält Malte am Schluß seines Artikels bei Spreeblick. []
  4. Wenigstens in Urheberrechtsstreitigkeiten dürfte hier ja erfreulicherweise alsbald eine Änderung anstehen: durch Einfügen des § 97a in das Urhebergesetz werden die Abmahngebühren gegen Privatpersonen hier auf 50,- bis max. 100,- Euro Euro beschränkt. []
  5. Wobei man neuerdings ja zur Kenntnis nehmen muß, daß sich manche Blogger nun auch gegenseitig mit juristischen Winkelzügen das Leben schwer machen. Sehr seltsam das alles. Aber die bekannten Abmahnungen gibt es ja dennoch noch. Puh!, hätte mich ja fast gewundert. ;-) []
  6. Und ich breche übrigens nicht nur deshalb eine Lanze für die Anwälte, weil ich seit bald 7 Jahren mit einer jungen Dame zusammenlebe [übrigens wohngemeinschaftlich und nicht eheähnlich!], die sich in wenigen Wochen wohl auch Anwältin nennen darf. ;-) []
  7. Und welcher Blog dient tatsächlich nur dazu, um Tante Irmchen ab und an ein paar bunte Grüße vom Auslandsstudienjahr zu schicken? ;-) []
  8. Und das auch bei einer Vielzahl der sog. A-Blogger! Also, beeilt Euch mit der Korrektur! []
  9. Hilfreicher Einstieg und Erklärung zu den Regeln: Hullen, Nils: Das Impressum nach dem neuen Telemediengesetz, 28.5.2007 []
  10. Und dies müßte entweder durch die Inhalte gerechtfertigt sein, die nur für Personen des engsten Lebensumfelds interessant sind oder es müßte der Blog per Paßwort geschützt sein; nur in solchen Fällen kommt man auf die Angaben zum Impressum herum! []

31 Gedanken zu „Das riskante Geschäft des Bloggens » Über die Kunst, ein korrektes Impressum zu erstellen“

  1. Obwohl das TMG ja in aller Munde war, hatte ich irgendwie im Hinterkopf, dass sich für mich nichts ändert, da ich ja ein bereits ein Impressum in meinem Weblog aufführe. In der Tat ein Trugschluss.
    Vielen Dank für diese Informationen.

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  2. Schrecklich. Was mache ich, wenn ich anonym bloggen möchte, ohne das meine Familie oder Freunde auf meine Seite stossen, wenn sie meinen echten Namen in eine Suchemaschine hacken?

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  3. Interessant, interessant…

    da hat sich aber einer Mühe gegeben. Werd da auch nachbasteln müssen. Ist wirklich schon krank was man alles drin haben muß. Schön ist das nicht gerade.

    Gruß

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  4. holla die waldfee! Es wäre schön, wenn einem Erfahrungen wie diese erspart blieben. Meine These ist aber, dass die Anwälte selbst im Zuge des Abmahn-Business – ob gewollt oder unbeabsichtigt – nicht nur zu einer Verrechtlichung, sondern auch zu Professionalisierung des Wissensraums Internet beitragen, welche die Blogger letztlich stärkt. (1) Es entfalten sich Diskurse darüber, was erlaubt und was verboten und weshalb, und sogar Anwälte beteiligen sich daran, (2) innerhalb und außerhalb des Internet werden mit jedem Urteil, jeder Abmahnung, aber auch jedem Kommentar die Regeln festgelegt und in ihrer Geltung bekräftigt, erneuert, angepasst und anhand konkreter Fälle untermauert, und mit wachsender Erfahrung weiß hoffentlich jeder genauer, was geht und was man vielleicht unterlassen sollte. (3) Blogger, die von der Abmahnwelle erwischt wurden, verzeichnen m.W. sprunghafte Anstiege der Besucherzahlen und des Kommentar-Geschehens. Den Abmahnwellen stehen also Solidaritätswellen gegenüber, die auch nicht zu unterschätzen sind.

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  5. Ist eigentlich die Staatsbürgerschaft, der Wohnort, der Serverstandort oder der Standort des Geschehens für die Definition verantwortlich, unter welche Zuständigkeit man fällt? Server auf Madagaskar würde mich also unter deren Impressums- und Medienrecht stellen? Nur aus Neugier..

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  6. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz sagt: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten…“ Die Betonung liegt auf „geschäftsmäßig“ und „gegen Entgelt angebotene“. Private Weblogs, auch wenn sie sich mit Kommentaren zum großen Weltgeschehen beschäftigen, fallen wohl nicht darunter.

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  7. Hallo Michael,

    Du hast Recht, daß in TMG § 5 Abs. 1 nur die Websiten betroffen sind, die eine „geschäftsmäßige“ Ausrichtung haben.

    Daneben gibt es aber weitere „Nutzergruppen“, nämlich (vgl. Erläuterungen im Artikel), diejenigen, die journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitstellen (dort greift sogar eine erweiterte Impressumspflicht), und schließlich alle anderen, die einer eingeschränkten Impressumspflicht unterliegen (ganz genau: gemäß § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV).

    Die Einzigen, die überhaupt kein Impressum haben müssen, sind diejenigen, die sich nur an einen ausschließlich privat-familären Nutzerkreis wenden.

    @Arnoc: Hinsichtlich der Frage, ob Wohnort/Aufenthalt des Websitebetreibers oder Serverstandort ausschlaggebend sind, bin ich leider überfragt. Ich denke aber, daß der Standort des Servers nachrangig ist.

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  8. nach wie vor aktuell (Schutz von „Abmahnwütigen“ u.a.)
    @ Private Weblogs -> „befreit“ sind Blogs ohne Gewinnabsicht (Vorsicht also bei Banner, Ad Sense Werbung ect.)
    @ Wohnort ist maßgeblich – Serverstand, Domain ect ist egal
    Gruß

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  9. @User-Blog:

    Der obige Artikel stammt aus dem Jahr 2007 – ich habe mich jetzt nicht nochmal eigens informiert, ob das TMG geändert wurde, mir ist aber nichts in der Hinsicht bekannt.

    Insofern stimmt es natürlich (wie ja im Artikel nirgendwo bestritten), daß der Wohnort entscheidend ist, also immer die hiesige Rechtssprechung greift.

    Es stimmt allerdings nicht, daß man fein raus ist, wenn man keine Gewinnabsichten hat. Das ist bzgl. der Impressumspflicht nicht (!) ausschlaggebend. Insofern ist Deine Info schlicht falsch!

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  10. Weil ich gerade auf einem anderen Blog den Verweis hierauf gefunden habe:

    raus mit dem Hinweis auf § 10 Absatz 3 MDStV, rein mit dem Verweis auf § 5 TMG.

    Das ist leider falsch, wenn, dann muss es heißen rein mit dem Verweis auf § 55 Abs. 2 RStV (für den Verantwortlichen). Auf § 5 TMG muss nicht hingewiesen werden, sondern es müssen (falls die Pflicht besteht) einfach die dort geforderten Angaben gemacht werden.

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